Depositionsklausel

Depositionsklausel
Depositions- oder Antreffungsvermerk auf einer  Wechselabschrift oder auf der nicht zum Akzept versandten  Wechselausfertigung. Die D. gibt an, wo sich das Original bzw. Annahmeexemplar befindet. Diese müssen vom Verwahrer dem rechtmäßigen Inhaber der Ausfertigung bzw. Abschrift ausgehändigt werden. Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur nach erfolgtem  Ausfolgungsprotest  Rückgriff nehmen (Art. 66 und 68 WG).

Lexikon der Economics. 2013.

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